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LWG -

§ 106 Verfahren über Antrag auf gehobene Erlaubnis oder Bewilligung(zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/106#abs-1 (1) Für das Verfahren über einen Antrag auf gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. § 73 Absatz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/106#abs-2 (2) Ist die Erweiterung einer Gewässerbenutzung beabsichtigt, über die schon entschieden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.

§ 105 § 107